Dienstleistungs AGB AK-Trans      Stand 01.01.2016

1.

AK-Trans betreibt eine Vermittlungszentrale für eilige Kuriersendungen,Kleintransporte und Lieferfahrten. Die Vermittlung der Transporte und die Transporte unterliegen dem Handelsgesetzbuch (HGB) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht im Folgenden abweichende Regelungen getroffen werden. Von diesen AGB und dem HGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie AK-Trans ausdrücklich und schriftlich anerkennt. Bei internationalen Beförderungen mit Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), bei internationalen Lufttransporten i. S. d. Abkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen MÜ) und bei Bahntransporten diejenigen der einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung (CIM)

2.
Die Beförderung erfolgt durch angestellte Fahrer oder auch selbstständige Unternehmer (Kuriere) die AK-TRANS vertraglich verbunden sind und die durch AK-TRANS ausgewählt werden. AK-TRANS ist berechtigt, Transportaufträge auch an andere Frachtführer, Kuriere oder Unternehmen zu vermitteln. AK-TRANS wird lediglich als Vermittler des Transportvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem beauftragten Unternehmen tätig. AK-TRANS stellt bei der Vermittlung von Aufträgen sicher, dass die Durchführung des Transportes auf Grundlage des HGB und dieser AGB erfolgt. Die Auswahl der beauftragten Kuriere und sonstigen Unternehmen erfolgt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. 

3.

Befördert werden können alle Kleinsendungen, die sich für die Beförderung mit Fahrrad, Motorrad und Pkw i. S. d. Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) eignen. Die Beförderung von Personen, von Gefahrgut sowie von Sendungen, die dem Postmonopol (gem. § 51 Postgesetz) unterliegen, ist ausgeschlossen.
Auf Wunsch können auch Wertgegenstände, Bargeld, Schmuck und Kunstgegenstände transportiert werden, jedoch ist für diese Transporte die Haftung ausgeschlossen.

4.

Gegenstand des Transportauftrages ist die Vermittlung an den Kurier-Unternehmer sowie die Abholung und Ablieferung des zu befördernden Gutes an den Empfänger oder einen empfangsberechtigten Dritten. Soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine persönliche Aushändigung an den Empfänger fordert, können alle Sendungen auch an andere Personen ausgehändigt werden, die unter der Empfängeradresse angetroffen werden. Ablieferquittungen, Empfangsbestätigungen o.ä. werden nur nach ausdrücklichem Auftrag beim Empfänger angefordert.

5.

Es obliegt dem Auftraggeber, die zu transportierenden Sendungen in einer für den Transport geeigneten Verpackung zu übergeben. Unverpackte Sendungen oder ungeeignet und nicht sachgerecht verpackte Sendungen werden auf Wunsch auch transportiert, jedoch wird für diese Sendungen keine Haftung übernommen, ausgenommen sind vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigungen oder Verlust durch die beauftragten Kuriere und Unternehmen. Jede Sendung ist vollständig und deutlich lesbar zu adressieren sowie ggf. als besonders zu behandelnde Sendung zu kennzeichnen. Erkennbare Schäden und Fehlmengen sind bei der Annahme des Transportgutes durch den Empfänger sofort gegenüber dem Kurier und unverzüglich gegenüber AK-TRANS schriftlich anzuzeigen; nicht sofort erkennbare Schäden und Fehlmengen sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Annahme des Gutes schriftlich gegenüber AK-TRANS anzuzeigen. Allgemeine Vorbehalte wie z.B. "nicht kontrolliert" oder "unter Vorbehalt" bei der Annahme durch den Empfänger gelten nicht als Anzeige von Schäden oder Fehlmengen. Das Fehlen von Ablieferungsquittungen nach Ziffer 4, Satz 3 ist binnen drei Tagen nach Ablieferung schriftlich gegenüber AK-TRANS geltend zu machen. Werden die in Abs. 2 und 3 genannten Fristen nicht eingehalten, entfällt die Haftung für den Transport.

6.

Die Übernahme und Ausführung eines Auftrages erfolgt, sobald es die Verkehrslage und die Disposition der einzelnen Transportmittel gestattet. Die Einhaltung bestimmter Liefertermine wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Insbesondere müssen bestimmte Liefertermine nicht nur telefonisch gegenüber AK-Trans, sondern auch schriftlich gegenüber dem Kurier eindeutig angezeigt werden. Höhere Gewalt jeder Art (z.B. Wetterverhältnisse, Streik, behördliche Hindernisse, außergewöhnliche Verkehrsstaus) oder fehlende oder mangelnde Dokumentation bei der Auftragserteilung bzw. zusätzliche Instruktionen, die den Transportablauf mittelbar beeinflussen, entbinden AK-TRANS bzw. den Unternehmer von jeder Laufzeitzusage.

7.

Das Beförderungsentgelt richtet sich, wenn es an einer ausdrücklichen Vereinbarung fehlt, nach den bei Vertragsabschluß jeweils gültigen Preisempfehlungen von AK-TRANS. Grundlage der Abrechnung ist die jeweils beauftragte bzw. erbrachte Leistung gemäß aktuell geltender Tarife oder gesonderter Vereinbarungen. Beim Stadtkurier verwendet AK-TRANS für die Berechnung der Wegstrecke bzw. Zone das Routing von GoogleMaps. Das Beförderungsentgelt ist spätestens bei der Ablieferung des Transportgutes fällig und an den Kurier in bar zu leisten, soweit nicht bargeldlose Zahlung vereinbart ist. Ist bargeldlose Zahlung vereinbart, erfolgt die Abrechnung durch AK-TRANS im Auftrag des beauftragten Kuriers und im eigenen Namen. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Zahlt der Auftraggeber auch nach Erhalt einer Mahnung nicht, so kann AK-TRANS für die zweite Mahnung eine Mahngebühr i. H. v. EUR 6,00 , für die dritte Mahnung eine Mahngebühr i. H. v. EUR 15,00 sowie Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass AK-TRANS bzw. dem Kurier ein wesentlich geringerer Zinsschaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, die zur Beitreibung des überfälligen Rechnungsbetrages durch die Einschaltung eines Inkassounternehmens entstehenden Kosten in Höhe einer vollen Anwaltsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale gem. Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zu erstatten. Hat der Auftraggeber Einwendungen gegen die Rechnungen zu machen, so sind diese innerhalb von 14 Tagen, spätestens jedoch nach Erhalt der ersten Mahnung, schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist gelten die Rechnungen als anerkannt.

8.

Die beauftragten Kuriere und Unternehmen haften im Rahmen des HGB für die ordnungsgemäße Durchführung des Transportes, soweit in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist. Weitergehende Leistungen von AK-Trans: Unabhängig von bzw. ergänzend zur vorstehend beschriebenen Haftung gewährt AK-TRANS für jeden Transport bei Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme bis zur Ablieferung eine Ersatzleistung bis zu einem Betrag von EUR 500,- , höchstens jedoch bis zum Wert des beschädigten oder in Verlust geratenen Gutes – jeweils pro Sendung – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Der im Schadenfall Anspruchsberechtigte wird von AK-TRANS so gestellt, wie ein Wareninteressent bei Abschluss einer Warentransportversicherung mit Deckungsform „Volle Deckung“ gemäß „ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984“ stehen würde. Die Ersatzleistung von AK-TRANS ist je Schadenereignis insgesamt auf EUR 1,0 Mio. begrenzt. Die durch ein Ereignis mehreren Anspruchsberechtigten entstandenen Schäden werden, unabhängig von der Anzahl der Anspruchsberechtigten, anteilmäßig im Verhältnis Ihrer Ansprüche ersetzt, wenn sie zusammen die Grenze der Ersatzleistung von EUR 1,0 Mio. übersteigen. Die vorstehend beschriebene Ersatzleistung wird nicht gewährt, wenn die Güter durch einen anderen (z.B. Wareninteressenten, den Auftraggeber oder den Empfänger) transportversichert sind. Wünscht der Auftraggeber den Abschluss einer Versicherung mit einer Versicherungssumme über EUR 500,– pro Sendung (deklariertes Interesse), wird eine solche Versicherung bei einem schriftlichen Auftrag gegen Zahlung eines entsprechenden Versicherungsbeitrages durch den Auftraggeber von AK-Trans abgeschlossen. In diesem Auftrag ist der Betrag der gewünschten Versicherungssumme anzugeben.
Für Lieferfristüberschreitungen bei Stadt-Kurierfahrten und nationalen Transporten wird nur bei Verschulden von AK-TRANS oder des beauftragten Kuriers oder Unternehmens gehaftet. Die Haftung beschränkt sich gemäß § 431 HGB auf das Dreifache des Frachtentgeldes. Wird bei internationalen Transporten eine garantierte Laufzeit der Sendungen nicht eingehalten, so ist die Höhe der Ersatzleistung auf das Einfache des Frachtentgeldes begrenzt (CMR). Höhere Gewalt jeder Art im Sinne von Absatz 6 entbindet AK-TRANS bzw. den Unternehmer von jeder Laufzeitzusage. Bei Vermögensschäden im Sinne von § 433 HGB ist die Haftung auf das Dreifache des Betrages beschränkt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Für Folgeschäden wird nicht gehaftet. Eine weitergehende Haftung bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung im Sinne von § 435 HGB bleibt unberührt. AK-TRANS besorgt gegen zusätzliches Entgelt eine Warentransportversicherung auf Grundlage der ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984 Deckungsform "Volle Deckung", sofern dies vom Auftraggeber schriftlich unter Angabe der Versicherungssumme verlangt wird.

9.

Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die die beauftragten Kuriere und Unternehmen auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnten. Weitere Haftungsausschlüsse nach § 427 HGB bleiben unberührt. Für Bruchschäden an Glas, Porzellan u.ä. bruchempfindlichen Gütern oder Geräteteilen ist die Haftung ausgeschlossen; ausgenommen sind vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigungen durch die beauftragten Kuriere und Unternehmen. Technische Geräte, Modelle und vergleichbare Güter müssen sachgemäß gegen Schlag und Stoß gesichert in Kisten oder Kartons mit ausreichender Innenverpackung verpackt werden. Für Funktionsstörungen elektrischer oder elektronischer Geräte haften AK-TRANS und die Kurierfahrer nur, wenn nachgewiesen wird, dass dieser Schaden auf unserem oder dem Verschulden unseres Erfüllungsgehilfen beruht. Bei Filmen, Disketten und anderen Datenträgern ist die Haftung auf den Materialwert beschränkt. Für Wertgegenstände, Bargeld, Schmuck und Kunstgegenstände wird nicht gehaftet.

10.

Der Vermittlungsauftrag und die vermittelten Transportaufträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von AK-TRANS. Für alle aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird ausschließlich der Gerichtsstand Berlin vereinbart.

11.

Sämtliche Ansprüche gegen beauftragte Kuriere und Unternehmen, AK-TRANS und Erfüllungsgehilfen von AK-TRANS, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach einem Jahr, bei Vorsatz nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruches, spätestens mit der Ablieferung des Gutes, bei Verlust mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Verlusts.

12.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine ungültige oder unwirksame Bestimmung ist so zu ersetzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.